Formvorschriften des Testaments

Bei der Aufsetzung eines Testaments ist der Erblasser an strenge Formvorschriften gebunden. Der Erblasser kann zwischen drei Errichtungsformen des Testaments auswählen, um seinen letzten Willen festzuhalten: das eigenhändige Testament, das öffentliche Testament sowie das mündliche Testament, wobei letzteres nur als Nottestament dient.

In der Praxis ist das eigenhändige Testament weit verbreitet. Der Grund dafür besteht wohl darin, dass diese Errichtungsform am flexibelsten ist: Es kann zu jedem möglichen Zeitpunkt errichtet werden, ohne dass jemand davon erfährt. Aussderdem lässt es sich leicht und jederzeit abändern.
Damit ein eigenhändiges Testament rechtsgültig ist, müssen bei der Errichtung folgende Kriterien beachtet und eingehalten werden:

Das Testament muss vom Erblasser von Anfang bis zum Schluss eigenhändig und handschriftlich niedergeschrieben sowie mit der Angabe des exakten Datums und Orts versehen werden. Der Erblasser hat das Beweisdokument dabei aber nicht mit dem Titel "Testament" zu versehen; vielmehr genügt es, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, dass es sich um die letztwillige Verfügung des Erblassers handelt. Am Ende des Textes hat der Erblasser das Testament eigenhändig - am Besten mit Vor- und Nachnamen - zu unterzeichnen.